Norm
ABGB §1372Rechtssatz
Auf die (allfällige) Nichtigkeit der Fruchtnießung der Pfandgläubiger kann sich nur der Verpflichtete - und nicht auch der Ersteher - berufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0002727Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012