Norm
ABGB §863 FIIRechtssatz
Kein schlüssiger Verzicht auf Geltendmachung dieses Kündigungsgrundes, wenn die Witwe oder sonstige Familienmitglieder des früheren Betriebsangehörigen aus sozialen Erwägungen in der Wohnung belassen wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0014407Dokumentnummer
JJR_19851003_OGH0002_0070OB00603_8500000_001