RS OGH 1985/10/3 6Ob633/85

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Veröffentlicht am 03.10.1985
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Norm

EO §237

Rechtssatz

Voraussetzung der Löschung der Pfandrechte und der übrigen bücherlichen Lasten ist, daß der Ersteher diese Rechte nach dem Inhalt der Versteigerungsbedingungen, sei es wegen Barzahlung, sei es weil auf sie kein Meistbot entfällt, nicht übernehmen muß. Die Rechte bleiben demnach solange aufrecht bestehen, bis feststeht, ob sie auch wirklich zu löschen sind; hierüber kann aber erst im Verteilungsbeschluß entschieden werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0003361

Dokumentnummer

JJR_19851003_OGH0002_0060OB00633_8500000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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