Norm
EO §237Rechtssatz
Voraussetzung der Löschung der Pfandrechte und der übrigen bücherlichen Lasten ist, daß der Ersteher diese Rechte nach dem Inhalt der Versteigerungsbedingungen, sei es wegen Barzahlung, sei es weil auf sie kein Meistbot entfällt, nicht übernehmen muß. Die Rechte bleiben demnach solange aufrecht bestehen, bis feststeht, ob sie auch wirklich zu löschen sind; hierüber kann aber erst im Verteilungsbeschluß entschieden werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0003361Dokumentnummer
JJR_19851003_OGH0002_0060OB00633_8500000_007