Norm
AußStrG §16 BIII1Rechtssatz
Vertritt das Rekursgericht eine Rechtsansicht, die jener des OGH in früheren Entscheidungen entspricht, von der der OGH aber in der Folge ausdrücklich abgegangen ist, kann dies zwar (einfache) unrichtige rechtliche Beurteilung, nicht aber offenbare Gesetzwidrigkeit begründen, wenn dem Gesetz zu dieser ausdrückliche und klare Lösung nicht entnommen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0085682Dokumentnummer
JJR_19851003_OGH0002_0070OB00631_8500000_001