RS OGH 1985/10/3 7Ob631/85

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Veröffentlicht am 03.10.1985
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Norm

AußStrG §16 BIII1

Rechtssatz

Vertritt das Rekursgericht eine Rechtsansicht, die jener des OGH in früheren Entscheidungen entspricht, von der der OGH aber in der Folge ausdrücklich abgegangen ist, kann dies zwar (einfache) unrichtige rechtliche Beurteilung, nicht aber offenbare Gesetzwidrigkeit begründen, wenn dem Gesetz zu dieser ausdrückliche und klare Lösung nicht entnommen werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0085682

Dokumentnummer

JJR_19851003_OGH0002_0070OB00631_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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