RS OGH 1985/10/3 7Ob631/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.1985
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Norm

AußStrG §16 BIII2a
AußStrG §16 BIII2g
GKG §1 Abs1 Z1
NO §1 Abs2

Rechtssatz

Ist auch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung der Frage, ob ein vom Gericht mit der Durchführung einer Verlassenschaftsabhandlung beauftragter Notar auch bei Errichtung eines Kaufvertrages im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung als Gerichtskommissär tätig wird, nicht vorhanden, spricht doch der Wortlaut des § 1 Abs 1 NO und des § 1 Abs 1 Z 1 GKoärG dafür, daß der Notar eine solche Privaturkunde nicht in seiner Eigenschaft als Beauftragter des Gerichts verfaßt. Keine offenbare Gesetzwidrigkeit bei Vertretung dieser Ansicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0099171

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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