Norm
AußStrG §16 BIII2aRechtssatz
Ist auch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung der Frage, ob ein vom Gericht mit der Durchführung einer Verlassenschaftsabhandlung beauftragter Notar auch bei Errichtung eines Kaufvertrages im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung als Gerichtskommissär tätig wird, nicht vorhanden, spricht doch der Wortlaut des § 1 Abs 1 NO und des § 1 Abs 1 Z 1 GKoärG dafür, daß der Notar eine solche Privaturkunde nicht in seiner Eigenschaft als Beauftragter des Gerichts verfaßt. Keine offenbare Gesetzwidrigkeit bei Vertretung dieser Ansicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0099171Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.03.2013