Norm
EO §156 IICRechtssatz
Muß ein Ersteher eine Fruchtnießung gegen sich gelten lassen, ist der Fruchtnießer zur Entgegennahme des Bestandzinses grundsätzlich berechtigt, sodaß der Bestandnehmer den Zins an diesen solange zu entrichten hat, bis die Fruchtnießung erloschen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0002742Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012