RS OGH 1985/10/3 6Ob633/85

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Veröffentlicht am 03.10.1985
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Norm

EO §156 IIC
EO §156 IIIB
EO §156 IVC

Rechtssatz

Muß ein Ersteher eine Fruchtnießung gegen sich gelten lassen, ist der Fruchtnießer zur Entgegennahme des Bestandzinses grundsätzlich berechtigt, sodaß der Bestandnehmer den Zins an diesen solange zu entrichten hat, bis die Fruchtnießung erloschen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0002742

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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