Norm
StGB §62Rechtssatz
Eine an mehreren Orten begangene einzige Tat - wie etwa hier: ein Dauerdelikt - ist dann, wenn wenigstens einer von diesen Tatorten im Inland liegt, im Sinn des § 67 Abs 2 StGB insgesamt als Inlandstat zu beurteilen und unterliegt darum nach § 62 StGB der (originären) österreichischen Strafgewalt (vgl JBl 1982,660; ÖJZ-LSK 1981/87 ua): Diesfalls kommt eine Anwendung des § 65 StGB nicht in Betracht, es ist vielmehr ausschließlich die im Ausland wegen derselben Tat bereits verbüßte Strafe nach § 66 StGB hier anzurechnen (vgl SSt 49/66).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0092155Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.11.2021