RS OGH 1985/10/8 10Os111/85, 9Os132/85, 14Os26/93, 13Os4/94, 14Os2/95, 11Os4/96, 15Os90/05g, 14Os40/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.1985
beobachten
merken

Norm

StPO §312

Rechtssatz

In der Hauptfrage ist die Tat zur Ausschaltung der Gefahr einer Doppelverurteilung zu individualisieren und zur Ermöglichung der Subsumtionsüberprüfung durch Aufnahme der den einzelnen Deliktsmerkmalen entsprechenden tatsächlichen Gegebenheiten zu konkretisieren, nicht aber (durch Anführung von Nebenumständen, die weder für die Schuldfrage noch für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes von Bedeutung sind) zu spezialisieren (vgl EvBl 1985/97).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0100665

Dokumentnummer

JJR_19851008_OGH0002_0100OS00111_8500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten