Norm
StGB §127 ARechtssatz
Pfandscheine sind nach herrschender Lehre und Rechtsprechung diebstahlsfähige Gegenstände. Daß der Bestohlene unter Umständen durch eine Sperre des gestohlenen Pfandscheins dessen Verwertung verhindern kann, ändert nichts an der Wertträgereigenschaft im Zeitpunkt der Wegnahme.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0093625Dokumentnummer
JJR_19851008_OGH0002_0100OS00117_8500000_001