Norm
StGB §108Rechtssatz
Meldungen an Sozialversicherungsträger durch den Dienstgeber unterliegen nach den Bestimmungen des ASVG der Wahrheitspflicht und werden grundsätzlich ohne Überprüfung dem weiteren Verfahren zugrundegelegt. Unwahren Meldungen solcher Art kommt daher in der Regel Täuschungstauglichkeit zu, ohne daß es noch der Unterstützung durch zusätzliche Täuschungsmittel bedürfte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0093066Dokumentnummer
JJR_19851009_OGH0002_0090OS00083_8500000_002