RS OGH 1985/10/9 9Os83/85

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Veröffentlicht am 09.10.1985
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Norm

StGB §108
StGB §146 A2

Rechtssatz

Meldungen an Sozialversicherungsträger durch den Dienstgeber unterliegen nach den Bestimmungen des ASVG der Wahrheitspflicht und werden grundsätzlich ohne Überprüfung dem weiteren Verfahren zugrundegelegt. Unwahren Meldungen solcher Art kommt daher in der Regel Täuschungstauglichkeit zu, ohne daß es noch der Unterstützung durch zusätzliche Täuschungsmittel bedürfte.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0093066

Dokumentnummer

JJR_19851009_OGH0002_0090OS00083_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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