Norm
MRG §14 Abs3Rechtssatz
Ein dringendes Wohnbedürfnis ist im Sinne eines schutzwürdigen Interesses zu verstehen und nur dann zu verneinen, wenn eine andere ausreichende (angemessene) Unterkunft zur Verfügung steht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0069974Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.02.2018