RS OGH 1985/10/9 1Ob653/85, 10ObS2024/96m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.1985
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Norm

AVBT P2
TabMG §15 Abs1
TabMG §16 Abs3 lita

Rechtssatz

Die im Bestellungsvertrag enthaltene Klausel über die Art der zu führenden Trafik (selbständige, nicht selbständige oder Verlagstrafik) stellt eine Willenserklärung und nicht eine bloße, widerlegbare Wissenserklärung dar und verpflichtet zur Führung der Trafik in der vereinbarten Art.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 653/85
    Entscheidungstext OGH 09.10.1985 1 Ob 653/85
  • 10 ObS 2024/96m
    Entscheidungstext OGH 11.06.1996 10 ObS 2024/96m
    Vgl; Beisatz: Dafür, ob eine bestimmte Tabaktrafik als selbständige oder als nicht selbständige behandelt wurde, war der Bestellungsvertrag maßgebend. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0075626

Dokumentnummer

JJR_19851009_OGH0002_0010OB00653_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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