Norm
MRG §14 Abs3Rechtssatz
Liegt eine konkrete Notwendigkeit eines künftigen Bedarfes vor, wird das dringende Wohnbedürfnis selbst dann bejaht, wenn sich diese konkrete Notwendigkeit erst nach einem längeren Zeitraum, der durchaus ein Jahr übersteigen kann, realisieren sollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0069762Dokumentnummer
JJR_19851009_OGH0002_0010OB00603_8500000_001