Norm
DSt 1872 §27Rechtssatz
Delegierung, weil Gegenstand des Disziplinarverfahrens die bestehende oder mangelnde Berechtigung von Vorwürfen des Disziplinarbeschuldigten gegen ein Schiedsgericht ist, dem der Präsident der Rechtsanwaltskammer und der Präsident des Disziplinarrats derselben Kammer als Mitglieder angehörten und die Vorwürfe diese Präsidenten direkt involvieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0055285Dokumentnummer
JJR_19851014_OGH0002_000BKD00055_8500000_001