RS OGH 1985/10/14 Bkd71/85

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Veröffentlicht am 14.10.1985
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Norm

DSt 1872 §2 E
DSt 1872 §24

Rechtssatz

Seine Pflicht zur Erstattung einer Disziplinaranzeige würde der Kammeranwalt (nur) dann verletzt, wenn sich aus einem ihm bekannt gewordenen Sachverhalt zwingend das Vorliegen eines disziplinären Verhaltens ergibt und er diesen Sachverhalt der Disziplinarbehörde nicht bekanntgibt. Dabei liegt es in der Natur der Sache, daß ihm ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt sein muß.

Entscheidungstexte

  • Bkd 71/85
    Entscheidungstext OGH 14.10.1985 Bkd 71/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0054926

Dokumentnummer

JJR_19851014_OGH0002_000BKD00071_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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