Norm
DSt 1872 §2 ERechtssatz
Seine Pflicht zur Erstattung einer Disziplinaranzeige würde der Kammeranwalt (nur) dann verletzt, wenn sich aus einem ihm bekannt gewordenen Sachverhalt zwingend das Vorliegen eines disziplinären Verhaltens ergibt und er diesen Sachverhalt der Disziplinarbehörde nicht bekanntgibt. Dabei liegt es in der Natur der Sache, daß ihm ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt sein muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0054926Dokumentnummer
JJR_19851014_OGH0002_000BKD00071_8500000_001