Norm
ABGB §365 BRechtssatz
Es ist nicht nur ein Gebot der Rechtssicherheit, sondern auch ein Erfordernis des Verständnisses der Rechtsordnung als umfassende Einheit, daß bei Legalenteignungen Bedenken, ob bei der Erlassung des betreffenden Gesetzes Verfassungsmäßige Grundrechte verletzt wurden, nicht von den ordentlichen Gerichten als Vorfrage bei der Entscheidung über ein Entschädigungsbegehren, sondern durch den VfGH geprüft und beurteilt werden. Dies trägt auch dem Rechnung, daß die Enteignung selbst öffentlich-rechtlichen Charakter hat, während die Entschädigungsfrage privatrechtlich zu beurteilen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0010826Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.05.2019