RS OGH 1985/10/15 4Ob513/84

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Veröffentlicht am 15.10.1985
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Norm

AtomsperrG §1
B-VG Art7

Rechtssatz

§ 1 des AtomsperrG ist als verfassungswidrig anzusehen, wenn diese Bestimmung ein "Sonderopfer" statuiert, also die Lasten aus dem intentional der Sicherheit und dem Schutz der Bevölkerung, deren Angst vor Atomkraft bei Verwendung im Megawatt - Bereich es Rechnung trägt (VfGH - Erkenntnis vom 16.12.1983, Pkt 2.2.2.4.1.), dienenden Gesetz in unsachlicher Weise einem Einzelnen (oder einer Gruppe) eine weitgehende (in der Wirkung an eine Enteignung heranreichende) Eigentumsbeschränkung auferlegt (siehe dazu Pkt 2.2.2.4.2. am Ende des VfGH - Erkenntnisses vom 16.12.1983), ohne zugleich einen Ausgleich durch Gewährung eines Entschädigungsanspruches festzulegen. (Anrufung des VfGH)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0053489

Dokumentnummer

JJR_19851015_OGH0002_0040OB00513_8400000_015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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