Norm
MRG §16 Abs1Rechtssatz
Die Obergrenze des angemessenen Mietzinses ist unter Bedachtnahme auf alle erhobenen wertbestimmenden Faktoren im Einzelfall nach § 273 ZPO nach richterlichem Ermessen nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0069559Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009