RS OGH 1985/10/15 5Ob52/85 (5Ob53/85), 5Ob107/88 (5Ob108/88)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1985
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Norm

EntgRV §9
WGG §14 Abs2
WGG §22 Abs1 Z1
WGG §22 Abs1 Z2

Rechtssatz

Das Gericht bzw die Schlichtungsstelle hat, wenn die gemeinnützige Bauvereinigung nicht den im § 9 Abs 4 EntgRV vorgezeichneten Weg der Anrechnung eines angemessenen Betrages für die Bauverwaltung und Bauüberwachung von höchstens fünf Prozent der Baukosten als Sonderverwaltungskosten neben dem Pauschalbetrag zur Deckung der laufenden Verwaltungskosten wählt - welche Vorgangsweise in einem Verfahren nach § 22 Abs 1 Z 1 WGG 1979 überprüfbar ist -, sondern die Berücksichtigung dieses Betrages als Bestandteil des Erhaltungserfordernisse im Verfahren nach § 14 Abs 2, § 22 Abs 1 Z 2 WGG 1979 begehrt, bei der Bemessung des Zuschlages für diese Kosten als Bestandteil der Kosten der ordnungsmäßigen Erhaltung auch die in § 9 Abs 4 EntgRV niedergelegten Grundsätze heranzuziehen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 52/85
    Entscheidungstext OGH 15.10.1985 5 Ob 52/85
    Veröff: MietSlg XXXVII/40
  • 5 Ob 107/88
    Entscheidungstext OGH 10.01.1989 5 Ob 107/88
    Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 52/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0058826

Dokumentnummer

JJR_19851015_OGH0002_0050OB00052_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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