Norm
EntgRV §9Rechtssatz
Das Gericht bzw die Schlichtungsstelle hat, wenn die gemeinnützige Bauvereinigung nicht den im § 9 Abs 4 EntgRV vorgezeichneten Weg der Anrechnung eines angemessenen Betrages für die Bauverwaltung und Bauüberwachung von höchstens fünf Prozent der Baukosten als Sonderverwaltungskosten neben dem Pauschalbetrag zur Deckung der laufenden Verwaltungskosten wählt - welche Vorgangsweise in einem Verfahren nach § 22 Abs 1 Z 1 WGG 1979 überprüfbar ist -, sondern die Berücksichtigung dieses Betrages als Bestandteil des Erhaltungserfordernisse im Verfahren nach § 14 Abs 2, § 22 Abs 1 Z 2 WGG 1979 begehrt, bei der Bemessung des Zuschlages für diese Kosten als Bestandteil der Kosten der ordnungsmäßigen Erhaltung auch die in § 9 Abs 4 EntgRV niedergelegten Grundsätze heranzuziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0058826Dokumentnummer
JJR_19851015_OGH0002_0050OB00052_8500000_001