RS OGH 1985/10/15 10Os115/85, 10Os24/86, 13Os123/00, 13Os72/05w, 13Os83/08t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1985
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Norm

StGB §143 B
StPO §316
StPO §317 Abs2

Rechtssatz

In Ansehung des normativ geprägten Sachverhaltselements "Waffe" haben im geschwornengerichtlichen Verfahren auf Grund der ihnen erteilten Rechtsbelehrung die Geschworenen darüber zu befinden, ob die tatsächlichen Umstände des konkreten Falles diesem gesetzlichen Qualifikationsmerkmal entsprechen oder nicht.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 115/85
    Entscheidungstext OGH 15.10.1985 10 Os 115/85
  • 10 Os 24/86
    Entscheidungstext OGH 24.03.1986 10 Os 24/86
    Vgl auch; Veröff: SSt 57/20
  • 13 Os 123/00
    Entscheidungstext OGH 08.11.2000 13 Os 123/00
    Auch; Beisatz: Bloße Gattungsbegriffe (hier: "Softgun-Pistole") genügen als Feststellungsgrundlage für eine Rechts- und Subsumtionsrüge nur, wenn sie die subsumtionsrelevanten (entscheidenden) Tatsachen (hier: für eine Waffe nach § 143 StGB) unmissverständlich im Wahrspruch zum Ausdruck bringen. (T1)
  • 13 Os 72/05w
    Entscheidungstext OGH 12.10.2005 13 Os 72/05w
    Vgl
  • 13 Os 83/08t
    Entscheidungstext OGH 27.08.2008 13 Os 83/08t
    Vgl auch; Beisatz: Da dem Wahrspruch zugrundeliegende Fragen Geschworenen, also Laienrichtern gestellt werden, geht es nicht an, Undeutlichkeiten des Wahrspruchs, die auf der Fragestellung beruhen, durch Einbeziehung der pragmatischen Sprachebene zu beseitigen, weil nicht unterstellt werden kann, dass auch die Geschworenen die Frage so verstanden haben wie der Oberste Gerichtshof (WK-StPO § 281 Rz 616). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0094178

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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