Norm
B-VG Art7Rechtssatz
Ein Verbot der Inbetriebnahme von Atomkraftwerken, gegen das der Bauherr eines Kraftwerkes eine verfassungswidrige entschädigungslose Eigentumsbeschränkung behauptet, verletzt weder das Gleichheitsrecht noch das Eigentumsrecht. Das "Atomsperrgesetz" (BGBl 1978/676) ist nicht verfassungswidrig: In ihm ist keine Enteignung, sondern nur eine - den Wesenskern des Grundrechtes auf Eigentum (Art 5 StGG) nicht berührende - Eigentumsbeschränkung enthalten, und diese muß zwar im Allgemeininteresse liegen, aber nicht den Kriterien des "öffentlichen Wohles" genügen. Das Allgemeininteresse im Sinne des Art 1 (2) 1 ZP zur MRK kann etwa aus der manifesten Ablehnung von Atomkraftwerken durch einen Teil der österreichischen Bevölkerung erschlossen werden. Auch in der entschädigungslosen Eigentumsbeschränkung - das Atomsperrgesetz enthält keine Entschädigungsregelung - wird vom VfGH keine Verletzung des Art 5 StGG gesehen. Eine Verletzung des Gleichheitsrechtes (Art 7 B-VG) liegt nicht vor, da sich die - vom Gesetzgeber allein verbotene - Stromerzeugung aus Atomenergie signifikant von anderen Arten der Energieerzeugung und der Verwendung der Atomenergie unterscheidet, so daß ein Verbot nur der Atomstromerzeugung sachlich gerechtfertigt ist.
VfGH vom 16.12.1983, G 46/82; Veröff: EuGRZ 1984, 324 ff
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0053603Dokumentnummer
JJR_19851015_OGH0002_0040OB00513_8400000_017