RS OGH 1985/10/15 4Ob76/84, 2Ob74/05d

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Veröffentlicht am 15.10.1985
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Norm

ZPO §43 Abs1

Rechtssatz

Bei der verhältnismäßigen Teilung der Kosten gemäß § 43 Abs 1 ZPO hat nach der mit der überwiegenden Lehre übereinstimmenden Rechtssprechung des OGH keine Aufrechnung der ziffernmäßigen Kostenforderungen beider Parteien stattzufinden, sondern eine Quotenverrechnung; es ist daher gleichgültig, wenn etwa die Kläger in erster Instanz nicht anwaltlich vertreten waren und daher auch in der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung nur Barauslagen verzeichneten. Der vereinzelt vertretenen gegenteiligen Ansicht kann aus den von Hule (EvBl 1973,480) angeführten Gründen vor allem deshalb nicht gefolgt werden, weil das für die Kostenersatzpflicht im Zivilprozeß geltende Erfolgsprinzip eine Berücksichtigung des zufälligen Mehraufwandes einer Partei erst bei der ziffernmäßigen Berechnung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zuläßt, nicht aber schon bei der Gegenüberstellung der Erfolgsanteile.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0035810

Dokumentnummer

JJR_19851015_OGH0002_0040OB00076_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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