RS OGH 1985/10/15 4Ob524/85

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Veröffentlicht am 15.10.1985
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Norm

ZPO §508a

Rechtssatz

In der behaupteten zwischenzeitigen Zahlung der Prozeßkosten und in einem Stundungsansuchen kann ein Verzicht auf die Einbringung der außerordentlichen Revision nicht erblickt werden, weil nicht nur eine Prozeßerklärung gegenüber dem Gericht fehlt, sondern überdies bloß "schlüssige Verzichtshandlungen" unwirksam sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0043709

Dokumentnummer

JJR_19851015_OGH0002_0040OB00524_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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