RS OGH 1985/10/15 4Ob368/85, 3Ob201/88, 9Ob4/09t, 2Ob127/15p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1985
beobachten
merken

Norm

ZPO §395

Rechtssatz

Ohne Antrag darf ein Anerkenntnisurteil nicht ergehen. Die klagende Partei ist berechtigt, jedoch mangels jeglicher gesetzlicher Grundlage nicht verpflichtet, einen solchen Antrag zu stellen. Die Unterlassung eines derartigen Antrages führt nicht unbedingt zu einem Ruhen des Verfahrens. Ein solcher Verfahrensstillstand ist, wie sich aus den §§ 168 bis 170 ZPO ergibt, nämlich entweder die Folge einer darauf gerichteten Parteienvereinbarung oder einer Säumnis beider Parteien.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 368/85
    Entscheidungstext OGH 15.10.1985 4 Ob 368/85
    Veröff: EvBl 1986/31 S 115
  • 3 Ob 201/88
    Entscheidungstext OGH 18.01.1989 3 Ob 201/88
    nur: Ohne Antrag darf ein Anerkenntnisurteil nicht ergehen. (T1)
    Beisatz: Die Entscheidung mit Anerkenntnisurteil ohne Antrag des Klägers bildet einen Verfahrensmangel, der jedoch den Kläger nicht beschwert. (T2)
  • 9 Ob 4/09t
    Entscheidungstext OGH 29.10.2009 9 Ob 4/09t
    Auch; nur T1
  • 2 Ob 127/15p
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 2 Ob 127/15p
    Auch; Beisatz: Ohne Antrag darf ein Anerkenntnisurteil nicht ergehen, doch ist der Kläger nicht verpflichtet, einen solchen Antrag zu stellen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0040816

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten