Norm
ZPO §395Rechtssatz
Ohne Antrag darf ein Anerkenntnisurteil nicht ergehen. Die klagende Partei ist berechtigt, jedoch mangels jeglicher gesetzlicher Grundlage nicht verpflichtet, einen solchen Antrag zu stellen. Die Unterlassung eines derartigen Antrages führt nicht unbedingt zu einem Ruhen des Verfahrens. Ein solcher Verfahrensstillstand ist, wie sich aus den §§ 168 bis 170 ZPO ergibt, nämlich entweder die Folge einer darauf gerichteten Parteienvereinbarung oder einer Säumnis beider Parteien.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0040816Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.07.2016