Norm
B-VG Art89 Abs2Rechtssatz
Das Gericht ist gemäß Art 89 Abs 2 B-VG zur Stellung eines Antrages nicht erst dann verpflichtet, wenn es von der Verfassungswidrigkeit des anzuwendenden Gesetzes überzeugt ist; diese Verpflichtung trifft es vielmehr schon dann, wenn gegen die Verfassungsmäßigkeit (nur) Bedenken bestehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0053977Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.08.2015