RS OGH 1985/10/15 4Ob513/84, 1Ob21/91, 8ObA165/02a, 9ObA139/02k, 8ObA47/03z, 8ObA80/10p, 9ObA115/14y

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Veröffentlicht am 15.10.1985
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Norm

B-VG Art89 Abs2

Rechtssatz

Das Gericht ist gemäß Art 89 Abs 2 B-VG zur Stellung eines Antrages nicht erst dann verpflichtet, wenn es von der Verfassungswidrigkeit des anzuwendenden Gesetzes überzeugt ist; diese Verpflichtung trifft es vielmehr schon dann, wenn gegen die Verfassungsmäßigkeit (nur) Bedenken bestehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0053977

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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