Norm
ZPO §395Rechtssatz
Eine Säumnis der Parteien liegt nicht vor, wenn beide Parteien in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung anwesend waren, dort die beklagte Partei ein Anerkenntnis abgegeben und sodann beide Parteien weiterverhandelt haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0040896Dokumentnummer
JJR_19851015_OGH0002_0040OB00368_8500000_003