RS OGH 1985/10/15 4Ob368/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1985
beobachten
merken

Norm

ZPO §395

Rechtssatz

Eine Säumnis der Parteien liegt nicht vor, wenn beide Parteien in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung anwesend waren, dort die beklagte Partei ein Anerkenntnis abgegeben und sodann beide Parteien weiterverhandelt haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0040896

Dokumentnummer

JJR_19851015_OGH0002_0040OB00368_8500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten