Norm
ZPO §395Rechtssatz
Die Unterlassung des Antrages auf Fällung eines Teilanerkenntnisurteils hat zur Folge, dass der Kläger kein Anerkenntnisurteil mit dessen besonderen Eigenschaften (sofortiger Wirksamkeitsbeginn, wenn beide Parteien bei der mündlichen Verkündung anwesend waren; Zustellung an den Kläger nur auf Verlangen - § 416 Abs 3 ZPO; besondere Form der Abfassung und Ausfertigung - §§ 417 Abs 3, 418 Abs 1 ZPO) erreicht, nicht aber, dass das Anerkenntnis bei der Fällung und Begründung des über den anerkannten Anspruch (Teilanspruch) ergehenden kontradiktorischen Urteils nicht verwertet werden dürfte. Das Gericht kann hiebei ein solches Anerkenntnis, das in der Regel auch ein Geständnis von Tatsachen im Sinne des § 266 ZPO umfasst, verwerten und für die Begründung seiner Entscheidung heranziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0040803Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.07.2016