Norm
AtomsperrG §1Rechtssatz
Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichverteilung verletzt den Gleichheitsgrundsatz auch dann, wenn der Vorteil der Nichtbelasteten ("nur") darin besteht, daß sie eben zu dieser Last nichts beitragen brauchen. Eine derartige Verletzung des Gleichheitsgebotes im Extrem bedeutet es, wenn die sachlich die Allgemeinheit treffenden Lasten nur einer einzigen (natürlichen oder juristischen) Person zugeordnet werden. Diese Wirkung kommt dem AtomsperrG trotz seiner formal allgemein gehaltenen Fassung zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0053495Dokumentnummer
JJR_19851015_OGH0002_0040OB00513_8400000_016