Norm
GewO 1973 §46Rechtssatz
Nach den Materialien (395 BlgNr XIII GP 145) liegt, wenn die Merkmale des § 46 Abs 1 GewO gegeben sind, eine weitere Betriebsstätte auch dann vor, wenn nur eine Teiltätigkeit des Gewerbes (auch eine solche gemäß § 50) in dem betreffenden Standort ausgeübt wird. Teppichausstellung IV.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0061388Dokumentnummer
JJR_19851015_OGH0002_0040OB00363_8500000_005