RS OGH 1985/10/15 4Ob363/85

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Veröffentlicht am 15.10.1985
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Norm

GewO 1973 §46

Rechtssatz

Nach den Materialien (395 BlgNr XIII GP 145) liegt, wenn die Merkmale des § 46 Abs 1 GewO gegeben sind, eine weitere Betriebsstätte auch dann vor, wenn nur eine Teiltätigkeit des Gewerbes (auch eine solche gemäß § 50) in dem betreffenden Standort ausgeübt wird. Teppichausstellung IV.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0061388

Dokumentnummer

JJR_19851015_OGH0002_0040OB00363_8500000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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