RS OGH 1985/10/15 4Ob513/84

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Veröffentlicht am 15.10.1985
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Norm

ABGB §365 B
B-VG Art89

Rechtssatz

Es ist ein wesentlicher Unterschied, ob ein Entschädigungsanspruch der aus einem anderen Gesetz durch Auslegung abgeleitet werden soll, oder die Frage zu prüfen ist, ob die Enteignung oder die Eigentumsbeschränkung ohne Verletzung verfassungsrechtlich gewährter Grundrechte überhaupt in einem einfachen Gesetz vorgesehen werden durfte. Die Prüfung dieser letztangeführten und für die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes entscheidenen Frage fällt aber grundsätzlich in die Kompetenz des VfGH. Wollte man sie durch "verfassungskonforme" Auslegung lösen, müßten nicht nur die ordentlichen Gerichte Verfassungsfragen als bloße Vorfragen prüfen, es müßte vielmehr bei durch den ( einfachen ) Gesetzgeber statuierten Enteignungen oder Eigentumsbeschränkungen sein Schweigen in der Entschädigungsfrage verschieden ausgelegt werden, je nachdem, ob in der entschädigungslosen Enteignung oder Eigentumsbeschränkung im konkreten Fall eine Verletzung eines Grundrechtes gesehen wird oder nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0010828

Dokumentnummer

JJR_19851015_OGH0002_0040OB00513_8400000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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