TE Vwgh Erkenntnis 2003/10/2 2000/09/0177

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Veröffentlicht am 02.10.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
67 Versorgungsrecht;

Norm

AVG §8;
B-VG Art130 Abs2;
KOVG 1957 §2 Abs1;
KOVG 1957 §76 Abs1;
KOVG 1957 §76;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, über die Beschwerde des E in B, vertreten durch Mag. Reinhard Teubl, Rechtsanwalt in 8600 Bruck an der Mur, Mittergasse 28, gegen den Bescheid der Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen vom 14. September 2000, Zl. 141.567/2-5/00, betreffend Härteausgleich nach § 76 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen vom 14. September 2000 wurde der (am 15. Dezember 1993 bei der Präsidentschaftskanzlei eingelangte) Antrag des im Jahr 1937 geborenen Beschwerdeführers auf Gewährung eines Ausgleiches (Beschädigtenversorgung) gemäß § 76 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (KOVG 1957) abgewiesen.

Die Begründung des angefochtenen Bescheides hat folgenden Wortlaut:

"Mit dem vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen als Antrag auf Gewährung eines Härteausgleiches gemäß § 76 KOVG 1957 gewerteten Schreiben vom 9. Dezember 1993 ersuchten Sie den Herrn Bundespräsidenten um Hilfestellung bei der Erlangung einer Leistung nach dem KOVG 1957 für den als Folge einer Schussverletzung erlittenen Verlust des linken Oberschenkels. Diese Schussverletzung sei Ihnen am 14. Oktober 1943 durch den auf Fronturlaub befindlichen Luftwaffensoldaten B beim unvorsichtigen Hantieren mit seiner unberechtigt getragenen Dienstpistole zugefügt worden.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Steiermark vom 16. Jänner 1952 ist der Erstantrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung im Rechtsanspruch im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen worden, dass sie die Verletzung nicht aufgrund einer unverschuldeten Verwicklung in militärische Handlungen oder durch unverschuldete Einwirkung von Waffen und sonstigen Kampfmitteln als Folge militärischer Maßnahmen erlitten haben, weshalb die in der Kriegsopferversorgung für die Einbindung von Zivilpersonen in den Leistungsanspruch geforderten Tatbestände nicht erfüllt sind. Eine von Ihrem bevollmächtigten Vertreter im April 1958 eingebrachtes neuerliches Ansuchen um Gewährung einer Beschädigtenrente ist von der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Steiermark mit Entscheidung vom 22. August 1958 mangels Änderung der Sach- und Rechtslage zurückgewiesen worden.

Gemäß § 76 Abs. 1 KOVG 1957 kann der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Antrag oder von Amts wegen einen Ausgleich gewähren, sofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben.

Die vom Gesetz für eine Ausgleichsbewilligung geforderte besondere Härte muss durch Tatsachen oder Umstände des Einzelfalles gegeben sein.

In ihrem Fall sieht der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen die besondere Härte darin, dass ein Rechtsanspruch auf Versorgung allein deshalb nicht gegeben ist, weil der Tatbestand des § 2 Abs. 1 KOVG 1957 mit dem engen Gesetzesbegriff der 'militärischen Maßnahmen' eine positive Entscheidung nicht zulässt. Andererseits sind sie aber als Kind Opfer aufgrund von Umständen geworden, die zweifellos mittelbar im Zusammenhang mit den Kriegsereignissen gesehen werden müssen, weil sie ohne ihr Verschulden oder Mitverschulden von einem auf Urlaub befindlichen Luftwaffensoldaten der deutschen Wehrmacht mit dessen unerlaubt mitgeführten Dienstpistole angeschossen und schwer verletzt wurden.

Dem gegenüber vertritt jedoch der Bundesminister für Finanzen in seiner an die Volksanwaltschaft gerichteten Note vom 13. April 2000, Zl. V-AP19/00, in ihrer Angelegenheit folgenden Rechtsstandpunkt:

Das Kriegsopferversorgungsgesetz verfolgt seit dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens seinen spezifischen Zweck. Bei dem vom Kriegsopferversorgungsgesetz geschützten sozialen Risiko handelt es sich um Gesundheitsschädigungen, die österreichische Staatsbürger als Folgen der Kriegsdienstleistung oder militärischen Besetzung Österreichs erlitten haben. Im vorliegenden Fall steht aufgrund der dem Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung stehenden Unterlagen fest, dass der Schädiger zwar deutscher Soldat war, sich jedoch zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses auf Urlaub befunden und somit als reine Privatperson agiert hat. Auch aus dem Umstand, dass er seine Waffe vorschriftswidrig mit sich geführt hat, kann ein Konnex zu den im Gesetz normierten Anspruchsvoraussetzungen der militärischen Handlungen bzw. militärischen Maßnahmen nicht gefunden werden. Aufgrund dieser unbestreitbaren Tatsachen kann die Gesundheitsschädigung des Herrn E zweifelsfrei nicht auf ein vom Kriegsopferversorgungsgesetz geschütztes Ereignis zurückgeführt werden. Im Zuge der Entscheidungsfindung über die Gewährung einer Versorgungsleistung im Wege des Härteausgleichs gemäß § 76 leg. cit. ist daher bei der rechtlichen Prüfung, ob bzw. von welchen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen letztlich abgesehen werden kann, eine klar differenzierte Betrachtungsweise erforderlich, die sich daran zu orientieren haben wird, welche Folgewirkungen mit dem jeweiligen Tatbestandsmerkmal verbunden sind. Keinesfalls kann nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen vom Vorliegen solcher Tatbestandsmerkmale abgesehen werden, die im Ergebnis zu einem nicht mehr eingrenzbaren Ausufern der versorgungsbegründenden Tatbestände führen. Eine andere Rechtsauslegung würde letztlich zum völlig systemwidrigen Ergebnis führen, dass jeder Unfall zwischen Zivilpersonen in der damaligen kritischen Zeit, bei dem wie im Falle des Herrn E ein unmittelbarer Konnex zwischen schädigendem Ereignis und den genannten Kriegsereignissen nicht besteht, auf der rechtlichen Grundlage des § 76 KOVG 1957 versorgungsbegründend wirken würde. Die Konsequenz wäre ein unkontrolliertes Ausufern der Härteausgleichleistungen im Bereich der Kriegsopferversorgung. Nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen widerspricht eine derartig weite Interpretation des Kriegsopferversorgungsgesetzes und der hiezu ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur zweifelsfrei den Intentionen des Gesetzgebers, der mit dem Sonderversorgungssystem der Kriegsopferversorgung lediglich den Ausgleich für Gesundheitsschädigungen infolge von Kriegsdienstleistung oder militärischer Besetzung Österreichs im Auge hatte.

Da der Bundesminister für Finanzen vorstehende, der Volksanwaltschaft in Beantwortung ihrer gemäß Art. 148c Abs. 1 B-VG erteilten Empfehlung, der Gewährung eines Härteausgleiches in ihrem Fall zuzustimmen, dargelegte Rechtsansicht im nunmehr gemäß § 76 KOVG 1957 durchgeführten Zustimmungsverfahren weiterhin aufrecht hält, konnte das für die Gewährung einer Ausgleichsleistung vom Gesetz geforderte Einvernehmen nicht erzielt werden, weshalb der Entscheidung die Rechtsansicht des Bundesministers für Finanzen zugrunde zu legen und spruchgemäß abzusprechen war."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich nach seinem gesamten Beschwerdevorbringen in dem Recht auf Gewährung eines Härteausgleiches gemäß § 76 KOVG 1957 verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes im Sinne seines Antragsbegehrens "abändern", in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben "und der belangten Behörde die neuerliche Entscheidung auftragen".

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 76 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (KOVG 1957) in seiner im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 150/2002 lautet:

"Sofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, kann der Bundesminister für soziale Verwaltung in Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Antrag oder von Amts wegen einen Ausgleich gewähren."

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. Oktober 1990, Zl. 90/09/0048, vom 19. Jänner 1995, Zl. 94/09/0027, vom 24. Februar 1995, Zl. 94/09/0121, und vom 29. Oktober 1997, Zl. 95/09/0217, und die jeweils darin angegebene Judikatur) steht die Gewährung eines Härteausgleiches gemäß § 76 KOVG 1957 im Ermessen der Behörde. Wer die Gewährung eines Ausgleiches wegen besonderer Härte geltend macht, ist Partei im Sinne des nach § 86 Abs. 1 KOVG 1957 anzuwendenden § 8 AVG. Die Gewährung eines Ausgleiches gemäß § 76 KOVG 1957 setzt voraus, dass "sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben". Erst wenn dies der Fall ist, kann die Behörde von dem ihr in dieser Bestimmung eingeräumten Ermessen einen positiven Gebrauch machen.

Die vom Gesetz geforderte besondere Härte muss durch Tatsachen und Umstände des Einzelfalles gegeben sein. Die Frage nach dem Vorliegen einer besonderen Härte ist von der Behörde im Bereich rechtlicher Gebundenheit zu lösen. Erst danach ist das der Behörde eingeräumte Ermessen zu üben, wobei nach dem Sinn des Gesetzes die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Antragstellers zu berücksichtigen ist.

Jede Anwendung des § 76 KOVG 1957 setzt voraus, dass wegen des Fehlens einer der gesetzlichen Voraussetzungen an sich kein Anspruch auf Versorgung besteht. Daran ändert sich auch nichts, wenn es sich bei der anzuwendenden Bestimmung, aus der die besondere Härte folgen muss, um die Kausalitätsregelung handelt; es sei denn, dass die Frage der Kausalität ausdrücklich verneint werden kann. Wenn die besondere Härte darin gesehen wird bzw. gelegen sein kann, dass durch die außerordentlichen Umstände des Falles die Frage, ob wesentlich mehr für als gegen die Kausalität spricht, mangels entsprechender Beweismittel nicht mehr eindeutig beantwortet werden kann, so kann darin eine besondere Härte im Sinne des § 76 KOVG 1957 gelegen sein (vgl. hiezu die genannten Erkenntnisse Zl. 90/09/0048 und Zl. 94/09/0121).

Im vorliegenden Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde das Vorliegen einer besonderen Härte durch Tatsachen und Umstände des Einzelfalles bejahte, die danach erforderliche positive Ermessensübung allerdings deshalb unterblieben ist, weil im Hinblick auf die im angefochtenen Bescheid wiedergegebene Rechtsansicht des Bundesministers für Finanzen mit diesem kein Einvernehmen erzielt werden konnte. Die Volksanwaltschaft hat diese ablehnende Haltung des Bundesministers für Finanzen als einen "Misstand in der öffentlichen Verwaltung im Sinne des Art. 148a Bundesverfassungsgesetz" festgestellt.

Die im angefochtenen Bescheid dargelegte Rechtsansicht des Bundesministers für Finanzen ist aus folgenden Erwägungen verfehlt:

Ob der Schädiger des Beschwerdeführers vorschriftswidrig oder rechtmäßig eine Waffe mit sich führte, ist nicht entscheidend. Dass der deutsche Soldat - der sich damals nach seinen Angaben auf "Hitler-Urlaub" befand - als eine "reine Privatperson" agierte, wird allen Umständen des vorliegenden Einzelfalles nicht hinreichend gerecht. Gerade weil dieser Schädiger sich nicht im Dienst sondern im Urlaub befand und deshalb die Zuerkennung einer Beschädigtenrente nach dem KOVG 1957 rechtskräftig versagt wurde, ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer im Wege eines Härteausgleiches Versorgungsleistungen gewährt werden können. Wären die "Anspruchsvoraussetzungen der militärischen Handlungen bzw. militärischen Maßnahmen" nämlich vorliegend eindeutig erfüllt gewesen, hätte der Beschwerdeführer ohnedies die Beschädigtenversorgung erhalten. Das vom Bundesminister für Finanzen verwendete Argument des Fehlens einer gesetzlichen Voraussetzung trägt zur Beurteilung des Vorliegens einer besonderen Härte durch Umstände des Einzelfalles nichts Wesentliches bei, setzt doch jede Anwendung des § 76 KOVG 1957 gerade dies voraus. Die (rein fiskalische) Betrachtung dahin, es dürfe von einem Tatbestandsmerkmal nur abgesehen werden, wenn dadurch ein Ausufern von Härteausgleichsleistungen nicht zu befürchten sei, ist rechtswidrig und vermag nicht zu widerlegen, dass im Fall des Beschwerdeführers besondere Härte vorgelegen ist. Die Gewährung eines Härteausgleiches erfolgt ausschließlich aufgrund von Tatsachen und Umständen dieses Einzelfalles und sie führt regelmäßig dazu, dass Versorgungsleistungen gewährt werden, auf die kein Anspruch besteht. Der Rechtsstandpunkt des Bundesministers für Finanzen würde die Gewährung des Härteausgleiches ganz allgemein und generell in Frage stellen, könnte einem Antragsteller nach § 76 KOVG 1957 doch regelmäßig entgegen gehalten werden, sein Fall könne allein deshalb nicht positiv erledigt werden, weil dies zu einem "unkontrolliertem Ausufern der Härteausgleichsleistungen" führen werde. Wenn der Härteausgleich nach § 76 KOVG 1957- wie der Bundesminister für Finanzen meint - nur gewährt werden dürfte, wenn es sich um "Gesundheitsschädigungen infolge von Kriegsdienstleistungen oder militärischer Besetzung Österreichs" handelt, wäre die Bestimmung des § 76 KOVG 1957 entbehrlich, weil diesfalls ohnedies ein Versorgungsanspruch bestünde. Im Ergebnis wird aufgrund des Rechtsstandpunktes des Bundesministers für Finanzen sohin - aus fiskalpolitischen Erwägungen - eine Aufhebung des § 76 KOVG 1957 vorgeschlagen. Dass ein derartiger Rechtsstandpunkt de lege lata rechtswidrig und unzutreffend sein muss, ist nicht zweifelhaft.

Der belangten Behörde ist sohin zuzustimmen, dass im Einzelfall des Beschwerdeführers die besondere Härte darin gelegen ist, dass sein Anspruch auf Versorgungsleistungen allein deshalb nicht gegeben ist, weil er im Alter von sechs Jahren schuldlos durch einen auf Urlaub befindlichen Luftwaffensoldaten der deutschen Wehrmacht schwer verletzt wurde und diese Umstände mit den Kriegsereignissen nur mittelbar im Zusammenhang standen. Der Tatbestand des § 2 Abs. 1 KOVG 1957 sieht keine Regelung vor bzw. berücksichtigt diese Regelung die aus der Sicht des Beschwerdefalles mögliche Fallkonstellation nicht, dass ein schädigendes Ereignis auch durch einen im Status eines Sonderurlaubs befindlichen Angehörigen einer an den militärischen Handlungen beteiligten Partei herbeigeführt werden kann. Mag eine solche Fallkonstellation nur sehr selten und außergewöhnlich sein, so macht es für den davon Betroffenen (Geschädigten) in tatsächlicher Hinsicht freilich keinen (wesentlichen) Unterschied, ob der Schädiger, der ihn in Uniform mit seiner Dienstwaffe schwer verletzte, rechtmäßig oder unrechtmäßig handelte bzw. sich im Dienst oder in einem dienstfreien Status befand. Dass - auch wenn der Tatbestand des § 2 Abs. 1 KOVG 1957 nicht vorgelegen ist - überhaupt kein Zusammenhang mit militärischen Maßnahmen bestanden hat, kann nach den Umständen des Beschwerdefalls jedenfalls nicht gesagt werden, steht doch unbestritten fest, dass der Schädiger damals der deutschen Wehrmacht angehörte, seine Uniform trug, seine Dienstwaffe gebrauchte (wenn dies auch nicht im Zuge von Kampfhandlungen oder als militärische Maßnahme erfolgte; vgl. die Entscheidung der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für die Steiermark in Graz vom 22. August 1958) und sich am Ort der Schädigung deshalb aufhielt, weil er aufgrund konkreter Kriegsereignisse einen Sonderurlaub in der Steiermark erhalten hatte.

Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde im Rahmen des ersten Teiles ihres behördlichen Vorgehens im Bereich der gesetzlichen Gebundenheit (Tatbestandsmerkmal der besonderen Härte) zu dem Ergebnis gelangte, dass eine besondere Härte im Sinne des § 76 Abs. 1 KOVG 1957 vorgelegen ist.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher das im § 76 KOVG 1957 normierte Ermessen auszuüben und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen haben.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 2. Oktober 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000090177.X00

Im RIS seit

30.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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