Norm
ABGB §6Rechtssatz
Die bloße Möglichkeit, daß ein Gesetz ohnehin "verfassungskonform" ausgelegt wird, reicht - wenn auch eine solche Auslegung im Zweifel geboten erscheint - solange nicht aus, Bedenken gegen dessen Verfassungsmäßigkeit zu beseitigen, als auch die "verfassungswidrige" Auslegung bei der Anwendung des Gesetzes in Frage kommt.
(Anrufung des VfGH)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0008824Dokumentnummer
JJR_19851015_OGH0002_0040OB00513_8400000_002