RS OGH 1985/10/16 3Ob108/85, 5Ob548/93, 5Ob549/95, 7Ob88/97k, 6Ob206/97f, 1Ob217/98p, 2Ob360/99a, 1O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.1985
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Norm

EO §7 Abs1 BdIIC
EO §349 E
ZPO §562 B

Rechtssatz

Um die Vollstreckung nach § 349 EO zuzulassen, muss die Liegenschaft oder der Teil derselben bestimmt bezeichnet sein, es muss also aus dem Exekutionstitel eindeutig hervorgehen, welche Teile einer Liegenschaft zu überlassen oder zu räumen sind, weil nur so das Vollstreckungsorgan in der Lage ist, die zu erzwingende Leistung dem Bewilligungsbeschluss zu entnehmen, ohne dass es weiterer Erhebungen oder Nachweise bedürfte. Wenn erst durch Vorlage von Urkunden und Plänen dargetan werden muss, welcher Teil einer Liegenschaft, der in der Aufkündigung nicht näher bezeichnet war, zu räumen ist, fehlt es an der für die Bewilligung der Exekution erforderlichen Bestimmtheit des Titels. Das Bewilligungsgericht hat sich, auch wenn es Titelgericht war, streng an den Wortlaut des Beschlusses über die gerichtliche Aufkündigung zu halten.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 108/85
    Entscheidungstext OGH 16.10.1985 3 Ob 108/85
  • 5 Ob 548/93
    Entscheidungstext OGH 12.10.1993 5 Ob 548/93
    nur: Um die Vollstreckung nach § 349 EO zuzulassen, muss die Liegenschaft oder der Teil derselben bestimmt bezeichnet sein, es muss also aus dem Exekutionstitel eindeutig hervorgehen, welche Teile einer Liegenschaft zu überlassen oder zu räumen sind, weil nur so das Vollstreckungsorgan in der Lage ist, die zu erzwingende Leistung dem Bewilligungsbeschluss zu entnehmen, ohne dass es weiterer Erhebungen oder Nachweise bedürfte. Wenn erst durch Vorlage von Urkungen und Plänen dargetan werden muss, welcher Teil einer Liegenschaft, der in der Aufkündigung nicht näher bezeichnet war, zu räumen ist, fehlt es an der für die Bewilligung der Exekution erforderlichen Bestimmtheit des Titels. (T1) Beisatz: Es genügt auch nicht ein Verweis auf die Umschreibung im Mietvertrag, doch kann die Bestimmtheit des Räumungsbegehrens durch eine Planzeichnung hergestellt werden, wenn diese in das Begehren und in das stattgebende Urteil einbezogen wird. (T2)
  • 5 Ob 549/95
    Entscheidungstext OGH 28.11.1995 5 Ob 549/95
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Unbestimmtheit der Aufkündigung, wenn in der Aufkündigung lediglich vorgebracht wird, die Beklagte sei Mieterin eines KFZ-Abstellplatzes in der der klagenden Partei gehörigen "Großgarage". (T3)
  • 7 Ob 88/97k
    Entscheidungstext OGH 25.06.1997 7 Ob 88/97k
    nur: Um die Vollstreckung nach § 349 EO zuzulassen, muss die Liegenschaft oder der Teil derselben bestimmt bezeichnet sein, es muss also aus dem Exekutionstitel eindeutig hervorgehen, welche Teile einer Liegenschaft zu überlassen oder zu räumen sind. (T4)
  • 6 Ob 206/97f
    Entscheidungstext OGH 15.01.1998 6 Ob 206/97f
    nur: Um die Vollstreckung nach § 349 EO zuzulassen, muss die Liegenschaft oder der Teil derselben bestimmt bezeichnet sein, es muss also aus dem Exekutionstitel eindeutig hervorgehen, welche Teile einer Liegenschaft zu überlassen oder zu räumen sind, weil nur so das Vollstreckungsorgan in der Lage ist, die zu erzwingende Leistung dem Bewilligungsbeschluss zu entnehmen, ohne dass es weiterer Erhebungen oder Nachweise bedürfte. (T5)
  • 1 Ob 217/98p
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 217/98p
    nur T5; Veröff: SZ 72/26
  • 2 Ob 360/99a
    Entscheidungstext OGH 13.01.2000 2 Ob 360/99a
    Auch; nur T4
  • 1 Ob 284/99t
    Entscheidungstext OGH 14.01.2000 1 Ob 284/99t
    Auch; nur T5; Veröff: SZ 73/6
  • 9 Ob 47/10t
    Entscheidungstext OGH 28.07.2010 9 Ob 47/10t
    Auch
  • 3 Ob 90/14b
    Entscheidungstext OGH 21.08.2014 3 Ob 90/14b
  • 1 Ob 133/14m
    Entscheidungstext OGH 22.10.2014 1 Ob 133/14m
    Vgl auch; nur T5
  • 3 Ob 75/17a
    Entscheidungstext OGH 04.07.2017 3 Ob 75/17a
    Auch
  • 3 Ob 231/18v
    Entscheidungstext OGH 23.01.2019 3 Ob 231/18v
    Auch
  • 4 Ob 60/19f
    Entscheidungstext OGH 28.05.2019 4 Ob 60/19f
    Beis wie T2
  • 3 Ob 36/20w
    Entscheidungstext OGH 08.07.2020 3 Ob 36/20w

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0000769

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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