Norm
MRG §27 Abs2 litbRechtssatz
Sowohl der Wortlaut dieser Bestimmung ("und" und nicht "oder") als auch der Zweck der Regelung erfordern die Auslegung, daß der Vermieter auf beide genannten Kündigungsgründe verzichten muß. Nur dann erhält der Mieter einen wirklich wirksamen zusätzlichen Kündigungsschutz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0070102Dokumentnummer
JJR_19851016_OGH0002_0030OB00571_8500000_002