Norm
MRG §11 Abs1Rechtssatz
Verlangt der Vermieter für die Gestattung der Untervermietung ein Entgelt, ohne daß ein wichtiger Grund im Sinne des § 11 Abs 1 MRG vorliegt, dann bietet er dem Mieter keine gleichwertige Gegenleistung für den begehrten Betrag. Der Vermieter gibt in diesem Fall keines der Rechte auf, die ihm ohne Abschluß einer solchen Vereinbarung zustehen würden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0070127Dokumentnummer
JJR_19851016_OGH0002_0030OB00571_8500000_003