Norm
AnerbenG §11Rechtssatz
Der Übernahmspreis darf nicht mit Rücksicht auf einen möglichen Abverkauf von zum Erbhof gehörigen Liegenschaften ermittelt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0050365Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.12.2017