Norm
ABGB §2Rechtssatz
Kann nicht schon jede Rechtsunkenntnis als Sorgfaltsverletzung und schon gar nicht als Fahrlässigkeit beurteilt werden, so muß das mindestens in gleicher Weise auch für die Auslegung von Verträgen zur Feststellung der Art und Tragweite der darin festgelegten gegenseitigen Rechte und Pflichten gelten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0008656Dokumentnummer
JJR_19851017_OGH0002_0060OB00643_8500000_001