Norm
StGB §15 Abs3 DRechtssatz
In bezug auf die Täuschungstauglichkeit einer Urkundenfälschung kommt es primär darauf an, ob das Falsifikat den Vorstellungen des Täters entsprechend, also subjektiv täuschungstauglich ist, und nicht darauf, ob die Fälschung primitiv oder plump gelungen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0090021Dokumentnummer
JJR_19851017_OGH0002_0120OS00054_8500000_001