RS OGH 1985/10/17 12Os54/85

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Veröffentlicht am 17.10.1985
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Norm

StGB §15 Abs3 D
StGB §223

Rechtssatz

In bezug auf die Täuschungstauglichkeit einer Urkundenfälschung kommt es primär darauf an, ob das Falsifikat den Vorstellungen des Täters entsprechend, also subjektiv täuschungstauglich ist, und nicht darauf, ob die Fälschung primitiv oder plump gelungen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0090021

Dokumentnummer

JJR_19851017_OGH0002_0120OS00054_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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