Norm
ZPO §502 Abs4 Z1 HIV2Rechtssatz
Enthält eine zugelassene Revision oder ein durch Setzung des Rechtskraftvorbehaltes zugelassener Rekurs gegen einen berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß keine Erklärung darüber, welche Fragen als erheblich im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO angesehen werden, bewirkt dieser Umstand noch nicht die Unzulässigkeit des Rechtsmittels.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0043050Dokumentnummer
JJR_19851017_OGH0002_0060OB00579_8400000_001