RS OGH 1985/10/17 6Ob644/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1985
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Norm

GOG §89
Geo §106 Abs4 Satz2

Rechtssatz

Eine auf den Vorschriften über die gerichtsinterne Behandlung von Eingaben beruhende Verzögerung ist einer Partei - soweit nicht auf der Hand liegt, daß diese vorsätzlich auf eine solche Verzögerung hinwirkte - nicht anzulasten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0059682

Dokumentnummer

JJR_19851017_OGH0002_0060OB00644_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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