Norm
GOG §89Rechtssatz
Eine auf den Vorschriften über die gerichtsinterne Behandlung von Eingaben beruhende Verzögerung ist einer Partei - soweit nicht auf der Hand liegt, daß diese vorsätzlich auf eine solche Verzögerung hinwirkte - nicht anzulasten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0059682Dokumentnummer
JJR_19851017_OGH0002_0060OB00644_8500000_001