Norm
AnerbenG §11Rechtssatz
Die Möglichkeit eines Abverkaufes von Grundstücken hat bei der Ermittlung des Übernahmspreises grundsätzlich außer Ansatz zu bleiben, weil nach den erkennbaren Zielen des Anerbenrechtes Erbhöfe in ihrer tatsächlich vorhandenen Betriebsgröße und nicht bloß in ihrem theoretischen Mindestmaß im Erbwege derart in die Hand einer einzigen natürlichen Person übergehen sollen, daß diese wohl bestehen könne.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0050371Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.12.2017