RS OGH 1985/10/17 13Os151/85

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Veröffentlicht am 17.10.1985
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Norm

StGB §72 Abs2
StGB §201
StGB §202

Rechtssatz

Notzucht und Nötigung zum Beischlaf heben nicht auf die Angehörigeneigenschaft, sondern ausschließlich auf die Ehe ab. Lebensgemeinschaft (§ 72 Abs 2 StGB) zwischen Täter und Opfer schließt darum die Begehung der genannten Verbrechen nicht aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0092233

Dokumentnummer

JJR_19851017_OGH0002_0130OS00151_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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