Norm
StGB §72 Abs2Rechtssatz
Notzucht und Nötigung zum Beischlaf heben nicht auf die Angehörigeneigenschaft, sondern ausschließlich auf die Ehe ab. Lebensgemeinschaft (§ 72 Abs 2 StGB) zwischen Täter und Opfer schließt darum die Begehung der genannten Verbrechen nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0092233Dokumentnummer
JJR_19851017_OGH0002_0130OS00151_8500000_001