RS OGH 1985/10/17 6Ob32/85

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Veröffentlicht am 17.10.1985
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Norm

AußStrG §16 BIII2g

Rechtssatz

Die Auffassung, daß im außerstreitigen Verfahren gefällte Entscheidungen einer Wiederaufnahme im technischen Sinne entzogen seien, kann aber mangels positiv-rechtlicher Anordnungen über dieses Verfahrensinstitut im Verfahren außer Streitsachen keinesfalls offenbar gesetzwidrig sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0087958

Dokumentnummer

JJR_19851017_OGH0002_0060OB00032_8500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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