Norm
AußStrG §16 BIII2gRechtssatz
Die Auffassung, daß im außerstreitigen Verfahren gefällte Entscheidungen einer Wiederaufnahme im technischen Sinne entzogen seien, kann aber mangels positiv-rechtlicher Anordnungen über dieses Verfahrensinstitut im Verfahren außer Streitsachen keinesfalls offenbar gesetzwidrig sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0087958Dokumentnummer
JJR_19851017_OGH0002_0060OB00032_8500000_004