Vgl auch; Beisatz: Der Revisionsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung ist dem Gesetz fremd. Die Tatfrage kann im Revisionsverfahren nur aufgegriffen werden, wenn sie von den Vorinstanzen in unrichtiger Anwendung der Verfahrensgesetze gelöst wurde. (§ 48 ASGG). (T1)
Beisatz: Die Aufzählung der Revisionsgründe kann nicht durch Analogie erweitert werden. Angebliche Fehler, die unter keinen der Revisionsgründe fallen, können demnach nicht geltend gemacht werden. (T3)
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Richtigkeit dieser Feststellungen kann vom Obersten Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, nicht überprüft werden. (T5)
Auch; Beis wie T1 nur: Die Tatfrage kann im Revisionsverfahren nur aufgegriffen werden, wenn sie von den Vorinstanzen in unrichtiger Anwendung der Verfahrensgesetze gelöst wurde. (T9) Beis wie T5