Norm
B-VG Art140Rechtssatz
Der OGH findet keinen Anlaß, die Verfassungsmäßigkeit des § 53 Abs 4 FinStrG gemäß Art 140 B-VG in Beschwerde zu ziehen, weil die Kompetenzverschiedenheit für die Ahndung fahrlässig begangener Finanzvergehen je nachdem, ob sie allein verfolgt werden (finanzstrafbehördliche Zuständigkeit: § 53 Abs 1 lit b und Abs 6 FinStrG) oder ob sie mit in die Zuständigkeit des Gerichts fallenden, vorsätzlich begangenen Finanzvergehen subjektiv (§ 53 Abs 3 FinStrG) oder objektiv (§ 53 Abs 4 FinStrG) konnex sind (Gerichtskompetenz), als eine sachliche Differenzierung verstanden wird, die in gleichartiger Form im allgemeinen Strafprozeß (Zuständigkeitsverschiebungen kraft § 56 StPO) Platz greift. Das Gesagte gilt nach ständiger Rechtsprechung in Finanzstrafsachen auch bei einer gemäß § 57 StPO getrennten Verfahrensführung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0053892Dokumentnummer
JJR_19851017_OGH0002_0130OS00158_8500000_001