Norm
AnerbenG §11Rechtssatz
Das Kriterium des "Wohlbestehenkönnens" für die Höhe des Übernahmspreises im Sinne des § 11 AnerbenG stellt auf die Erhaltung des Erbhofes in dem im § 2 AnerbenG genannten Umfang ab. Bei der Festsetzung des Übernahmspreises, der das Wohlbestehenkönnen des Anerben ermöglicht, ist daher vom Erbhof in seiner faktischen Größe auszugehen und nicht zu prüfen, ob der Übernehmer auch bei Verkleinerungen des Erbhofes wohl bestehen könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0050389Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.12.2017