Norm
DSt 1872 §40 Abs2Rechtssatz
Wer weder als Anzeiger noch sonst im Verfahren erster Instanz dahingehend in Erscheinung getreten ist, daß (auch) er sich durch das dem angezeigten Rechtsanwalt vorgeworfene Verhalten in "seinen" Rechten beeinträchtigt erachte, ist mangels Parteistellung zur Erhebung der Beschwerde gegen den Ablassungsbeschluß nicht legitimiert, zumal sich aus § 54 Abs 1 DSt 1872 ergibt, daß nur derjenige, dem die Entscheidung des Disziplinarrates zugestellt wurde, berechtigt ist, das Rechtsmittel der Beschwerde an die OBDK einzubringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0056234Dokumentnummer
JJR_19851021_OGH0002_000BKD00059_8500000_001