RS OGH 1985/10/22 10Os113/85

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Veröffentlicht am 22.10.1985
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Norm

StVO §15 Abs4

Rechtssatz

Beim Überholen eines für den Täter bekanntermaßen und überdies durch eine auffallend schwankende Fahrweise ersichtlich alkoholisierten Lenkers eines einspurigen Kraftfahrzeugs (Motorfahrrads) zur Nachtzeit mit einer Geschwindigkeit von zirka vierzig km/h durch einen seinerseits nicht unerheblich alkoholbeeinträchtigten Lenker eines einspurigen Kraftfahrzeugs, welcher einen ebenfalls alkoholisierten Beifahrer mitführt, ist die Einhaltung eines Seitenabstands von zumindest zwei Meter erforderlich.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0074041

Dokumentnummer

JJR_19851022_OGH0002_0100OS00113_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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