Norm
StGB §15 Abs3 DRechtssatz
Einer Bestimmung der im Einzelfall auf ihre Tauglichkeit zur Erreichung der Deliktsvollendung zu prüfenden Handlungs-Art und Objekts-Art im Wege einer objektiven "ex post"-Betrachtung steht entgegen, daß eine solcher mangels präzisierenden Hinweise im Gesetz letzten Endes bloß willkürlich vorgenommen werden könnte: Nahezu jede Handlung und jedes Objekt kann je nachdem, von welchen (und wievielen) Merkmalen abstrahiert wird, verschiedenen Kategorien mit insoweit verschiedenem Ergebnis zugeordnet werden (vgl JBl 1983,103; Nowakowski, ÖJZ 1977,579; Burgstaller, JBl 1976,121; Platzgummer, JBl 1971,246).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0090334Dokumentnummer
JJR_19851022_OGH0002_0100OS00095_8500000_003