RS OGH 1985/10/22 10Os75/85

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Veröffentlicht am 22.10.1985
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Norm

StPO §352 ff

Rechtssatz

Wird eine Tat, die sich zugleich als ein idealkonkurrierendes gerichtlich strafbares Finanzvergehen darstellt, lediglich als Hehlerei abgeurteilt, dann wird durch dieses Erkenntnis jenes vorerst temporäre prozessuale der Verfolgungshindernis ("res iudicata") wirksam, welches aus den Bestimmungen des XX.Hauptstückes der StPO - nach denen ein mit rechtskräftigem Urteil abgeschlossenes Strafverfahren nur unter den dort vorgeschriebenen Bedingungen und Förmlichkeiten wieder aufgenommen werden kann - resultiert und welches im Fall einer Aufhebung der betreffenden Entscheidung entfällt, ansonsten aber die Sperrwirkung ihrer materiellen Rechtskraft mündet (vgl EvBl 1981/117, 1980/186 ua).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0101157

Dokumentnummer

JJR_19851022_OGH0002_0100OS00075_8500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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